Skip to main content

Haftung bei Freundschaftsdiensten

Wer in den Urlaub fährt, wenn Nachbarn oder Freunde die Blumen gießen, die Post reinholen oder gelegentlich nach dem Rechten sehen. Doch was geschieht, wenn bei einem solchen Freundschaftsdienst etwas zu Bruch geht. Wer hat für die Schäden aufzukommen?

Bei einem sogenannten Gefälligkeitsverhältnis soll ein stillschweigender Haftungsausschluss den Helfer vor Schadensersatzansprüche schützen. Allerdings werden an den Haftungsausschluss hohe Anforderungen gestellt. Zum einen muss tatsächlich eine Gefälligkeit vorliegen, d.h. unentgeltliche Hilfeleistung, zum anderen kommt ein Haftungsausschluss nur bei leichter oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Bei Vorsatz haftet der Helfer stets.

Hat der Schädiger eine Haftpflichtversicherung, ist in der Regel nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen, so jedenfalls hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Fall entschieden (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017, Az: 4 U 1178/17).

Kurios war der Sachverhalt in einem Fall über den das Landgericht Arnsberg zu urteilen hatte. Der spätere Kläger bat seinen damaligen Freund, er möge doch über den Jahreswechsel für zwei Wochen auf seine Werkstatt aufpassen. Da es diesem bei einer seiner Inspektionsgänge in der Werkstatt zu kühl erschien, wollte er die darin befindliche Heizanlage in Gang setzen. Allerdings war die Heizanlage offenbar nicht funktionsfähig. Als gutmütiger Freund und Helfer machte er sich daran, die Heizanlage in Gang zu setzen. Nach viel Mühe und Schweiß gelang es ihm, die Heizung hochzufahren. Was er jedoch nicht wissen konnte: Der Werkstattbesitzer hatte die Heizanlage wegen eines Defekts selbst außer Betrieb gesetzt und einem anderen Verwendungszweck zugeführt, nämlich als Sparstrumpf. Da er offenbar seiner eigenen Wohnung nicht recht traute, hatte er sein mühsam Erspartes knapp eine halbe Million Euro in kleinen Scheinen statt unter der Matratze in dem nun wieder funktionsfähigen Heizkessel in der Werkstatt versteckt. Nach seiner Rückkehr vom Urlaub fand er dementsprechend statt des großen Bündels mit lila Scheinen nur noch ein Häufchen Asche, das an der einen oder anderen Stelle noch leicht zart-lila schimmerte. Damit war aber nicht nur die Freundschaft beendet sondern darüber hinaus auch der Rechtsfrieden. Den wiederum sollte das angerufene Landgericht wiederherstellen, vor dem der Werkstattbesitzer seinen ehemaligen Freund auf Schadenersatz verklagte. Vor Gericht winkte man ab, denn auf die Idee, größere Mengen Papiergeld ausgerechnet in einem Heizkessel aufzubewahren, um sie dort vor Finanzhaien in Sicherheit zu bringen, müsse man erst einmal kommen (LG Arnsberg Urteil vom 13.09.2019, Az: I-2 O 347/18).

Die Rechtsanwälte Mell . Nassauer wünschen allen Lesern bei dieser Gelegenheit ein frohes Fest und ein gesundes neues Jahr.

Zurück